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VEREINSSATZUNG

Verein zur Förderung und Erhaltung des Freibades am Dobben e.V.
mit Sitz in Nienburg. Fassung vom 18. November 2021.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung und Erhaltung des Freibades am Dobben e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.) Der Sitz des Vereins ist Nienburg.

3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports. Dieser wird verwirklicht
insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadt Nienburg/Weser zur
Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Freibades „Am Dobben“ für den Badebetrieb.
Außerdem will der Verein sicherstellen, daß im Freibad am Dobben Schwimmsport und
Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen,
Gymnastik usw. abgehalten und andere schwimmsportliche Veranstaltungen durchgeführt werden können. Der Verein will Sanierungs- und Renovierungsleistungen zur Erhaltung des Schwimmbades in Form von Eigenleistungen und mit eigenen Finanzmitteln erbringen.
(Geldmittel, die dem Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zufließen, werden
zweckgebunden eingesetzt.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
a.) Beitragsleistungen zur Sicherung eines regelmäßigen und geordneten Badebetriebes.
b.) Leistung eines finanziellen Beitrages zur Erhaltung des Freibades und der Eisbahn am
Dobben.
c.) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
d.) Entwicklung und Einbringung von Ideen zur Attraktivitätssteigerung des Freibades am Dobben.


§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

2.) Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds;
b.) durch Austritt;
c.) durch Ausschluß aus dem Verein.

3.) Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er
ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a.) das Vereinsmitglied nach erfolgter Mahnung und zwei Wochen nach Mahnungszugang den
Jahresbeitrag noch nicht bezahlt;
b.) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Vereins;
c.) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

5.) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluß mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitlied schriftlich
mitgeteilt. Der Ausschluß wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstands-beschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

6.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitglieder-
versammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2.) Der Beitrag ist auch dann für das Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des
Kalenderjahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird.

3.) Bis zum 01.04. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

4.) Neubeitretende Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Beitritt zum Verein.

5.) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Jugendlichen, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

6.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht insgesamt aus neun Personen: dem (der) Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Den weiteren Vorstandsmitgliedern werden durch Ihre Wahl Positionen zugeordnet. Diese beschreiben lediglich die wesentliche Aufgabe innerhalb des Vorstandes. Vergeben werden in der Regel die Positionen Schriftführer/in, Kassenwart/in, Mitgliederverwaltung, Technik, Öffentlichkeitsarbeit sowie Beisitzer.

2.) Der (Die) Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. von § 26 BGB ( Vertretungsvorstand ). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (die) Vorsitzende(n) allein oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des (der) Vorsitzenden tätig werden.

3.) Geschäfte, bei denen sich der Verein zu einer Zahlung von jeweils mehr als 1.000,00 € verpflichtet, sind von 2 Mitgliedern des Vertretungsvorstands zu genehmigen.

4.) Arbeitnehmer(innen) des Vereins, welche im Vertretungsvorstand sind, verlieren ihr Stimmrecht bei Angelegenheiten von denen diese als Arbeitnehmer betroffen sind.

5.) Soweit es die Haushaltslage zuläßt, können bei Bedarf Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

6.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen benennen.

7.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b.) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
c.) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d.) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
e.) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

8.) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mind. 3 Mitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder ein (eine) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), anwesend sind.

9.) Die Einladung erfolgt durch den (die) Vorsitzende(n) oder bei dessen (deren) Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.

10.) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden oder bei dessen (deren) Abwesenheit die eines (einer) stellvertretenden Vorsitzenden, der (die) die Vorstandssitzung leitet.

11.) Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

12.) Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

13.) Bei Beschlussunfähigkeit muß der (die) Vorsitzende bzw. eine(r) der Stellvertreter(innen) binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheit:
a.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
b.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d.) Änderung der Satzung.
e.) Auflösung des Vereins.
f.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g.) Die Wahl von je drei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im laufenden Kalenderjahr einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt;
- 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3.) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung kann in Textform per Brief, per Fax, per Email oder durch Veröffentlichung in der Tagezeitung und im Internet erfolgen.

4.) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

5.) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.

6.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.


§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2.) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.

3.) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Stimmenberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.

4.) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 2/3 erforderlich.

5.) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung oder geheime Abstimmung.

6.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

7.) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.


§ 9 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1.) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vermögen

1.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

2.) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 11 Vereinsauflösung

1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2.) Die Liquidation des Vereins erfolgt gem. der gesetzlichen Regelungen § 48 BGB durch den letzten amtierenden Vorstand. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nienburg/Weser, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zur Erhaltung des Freibades „Am Dobben“ zu verwenden hat. Bei Schließung des Freibades „Am Dobben“ durch die Stadt Nienburg/Weser fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung karitativer und sozialer Zwecke in der Stadt Nienburg/Weser.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

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