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Vereinssatzung

Verein Freibad am Dobben e.V. mit Sitz in Nienburg

Fassung vom 27. November 2025

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Freibad am Dobben e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.) Der Sitz des Vereins ist Nienburg.

3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
1.) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Schwimmsports sowie der Betrieb des Freibades Am Dobben für die Öffentlichkeit. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung eines geregelten, allen Menschen offenstehenden und diskriminierungsfreien
Bade- und Sportbetriebs, die Durchführung von Schwimm und Schulsportangeboten sowie die Organisation von Schwimmkursen, Rettungsschwimmen, Gymnastik und anderen schwimmsportlichen Veranstaltungen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell
neutral.

2.) Der Verein trägt durch ideelle und finanzielle Förderung zur dauerhaften Erhaltung des Freibades bei und erbringt Sanierungs- und Renovierungsleistungen in Form von Eigenleistungen und mit eigenen Finanzmitteln. Die dem Verein zufließenden Geldmittel,
insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, werden zweckgebunden für den Erhalt und Betrieb des Freibades sowie zur Förderung des Schwimmsports eingesetzt.

3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5.) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8.) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

a.) Sicherstellung eines regelmäßigen und geordneten Badebetriebes.

b.) Durchführung und Förderung von Schwimm-, Rettungsschwimm- und Schulsportkursen sowie weiterer gesundheitsfördernder Sportangebote wie Wassergymnastik.

c.) Organisation und Unterstützung von Wettkämpfen, sportlichen Veranstaltungen und Trainingsangeboten im Bereich Schwimmen, Rettungsschwimmen und Wassersport.

d.) Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Freibades am Dobben.

e.) Pflege und Instandhaltung des Freibades durch Eigenleistungen und finanzielle Beiträge.

f.) Zusammenarbeit mit Schulen, Vereinen und anderen Organisationen zur Förderung des Schwimmsports.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

2.) Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod ( natürliche Person ) oder der Auflösung ( juristische Person ) des Mitglieds;
b.) durch Austritt;
c.) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a.) das Vereinsmitglied nach erfolgter Mahnung und zwei Wochen nach Mahnungszugang den Jahresbeitrag noch nicht bezahlt;
b.) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
c.) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluß mit 2/3-Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstands-beschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2.) Der Beitrag ist auch dann für das Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird.

3.) Bis zum 01.04. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

4.) Neubeitretende Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Beitritt zum Verein.

5.) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Jugendlichen, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

6.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand

2.) Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht mindestens fünf bis zu neun Personen: dem (der) Vorsitzenden undeinem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus drei bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

2.) Der (Die) Vorsitzende und Der (Die) stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der (Die) Vorsitzende und Der (Die) stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis darf der*die stellvertretende Vorsitzende nur auf Weisung oder bei Verhinderung des*der Vorsitzenden tätig werden.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen benennen.

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b.) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

c.) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d.) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

e.) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5.) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mind. 3 Mitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den (die) Vorsitzende(n) oder bei dessen (deren) Verhinderung durch der (die) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden oder bei dessen (deren) Abwesenheit die Stimme des /der stellvertretende(r) Vorsitzende(r),, der (die) die Vorstandssitzung leitet. Über die Beschlüsse
sind Protokolle anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
Die Eintragungen müssen enthalten: – Ort und Zeit der Sitzung – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

6.) Bei Beschlussunfähigkeit muss der (die) Vorsitzende bzw. der (die) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung zu der
zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

7.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben, Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb des Vorstandes näher geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann insbesondere die Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder, Entscheidungsprozesse,
Vertretungsregelungen und organisatorische Abläufe definieren. Sie wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und kann bei Bedarf geändert werden. Die Geschäftsordnung darf den Vorgaben der Satzung nicht widersprechen.

8.) Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen. Die Arbeitsweise der Arbeitskreise wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand beschließt Ordnungen und deren Änderungen.

9.) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt. Änderungen der Geschäftsordnung sind ebenfalls der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

10.) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, einzelne Regelungen der Geschäftsordnung aufzuheben oder eine Überarbeitung zu verlangen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheit:

a.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes. 

b.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d.) Änderung der Satzung.

e.) Auflösung des Vereins.

f.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g.) Die Wahl von je drei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im laufenden Kalenderjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

– der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt;
– 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.

3.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden. 

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2.) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.

3.) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Stimmenberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.

4.) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 2/3 erforderlich.

5.) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung oder geheime Abstimmung.

6.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

7.) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1.) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2.) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vermögen
1.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

2.) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 11 Datenschutz
1.) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG.

2.) Die Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke genutzt, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Organisation von Vereinsaktivitäten und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

3.) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

4.) Mit dem Beitritt willigt das Mitglied in die Verarbeitung seiner Daten für Vereinszwecke ein. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, was die Vereinsmitgliedschaft oder bestimmte Leistungen einschränken kann.

 

§ 12 Vereinsauflösung
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2.) Die Liquidation des Vereins erfolgt gem. der gesetzlichen Regelungen § 48 BGB durch den letzten amtierenden Vorstand. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der (die) stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nienburg/Weser, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports und zur Erhaltung des Freibades „Am Dobben“ zu verwenden hat. Sollte das Freibad „Am Dobben“ geschlossen werden, der Pachtvertrag durch den Verpächter gekündigt oder die Stadt keine finanziellen Zuschüsse mehr für den Betrieb oder die Erhaltung des Freibades gewähren, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zweckgebunden zur Förderung karitativer, sozialer oder sportlicher Zwecke in der Stadt Nienburg/Weser verwenden muss. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


Verein Freibad am Dobben e.V. mit Sitz in Nienburg

Vereinssatzung in der Fassung vom 27. November 2025