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VEREINSSATZUNG

Verein zur Förderung und Erhaltung des Freibades am Dobben e.V.
mit Sitz in Nienburg. Fassung vom 18. November 2021.


Fassung vom 03. Mai 2016

Vereinssatzung

Verein zur Förderung und Erhaltung des Freibades am Dobben e.V.
mit Sitz in Nienburg

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung und Erhaltung des Freibades am Dobben e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Sitz des Vereins ist Nienburg.
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports. Dieser wird verwirklicht
insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadt Nienburg/Weser
zur Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Freibades „Am Dobben“ für den
Badebetrieb. Außerdem will der Verein sicherstellen, daß im Freibad am Dobben
Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen,
Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten und andere schwimmsportliche
Veranstaltungen durchgeführt werden können. Der Verein will Sanierungs- und
Renovierungsleistungen zur Erhaltung des Schwimmbades in Form von
Eigenleistungen und mit eigenen Finanzmitteln erbringen. (Geldmittel, die dem
Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zufließen, werden zweckgebunden
eingesetzt.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
4.) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
7.) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
a.) Beitragsleistungen zur Sicherung eines regelmäßigen und geordneten
Badebetriebes.
b.) Leistung eines finanziellen Beitrages zur Erhaltung des Freibades und der
Eisbahn am Dobben.
c.) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
d.) Entwicklung und Einbringung von Ideen zur Attraktivitätssteigerung des
Freibades am Dobben.

§ 3
Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
2.) Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod ( natürliche Person ) oder der Auflösung ( juristische Person ) des
Mitglieds;
b.) durch Austritt;
c.) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt
werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a.) das Vereinsmitglied nach erfolgter Mahnung und zwei Wochen nach
Mahnungszugang den Jahresbeitrag noch nicht bezahlt;
b.) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins;
c.) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen,
spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der
Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die
Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluß mit 2/3-Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß
wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses
oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.


§ 4
Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet.
2.) Der Beitrag ist auch dann für das Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des
Kalenderjahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird.
3.) Bis zum 01.04. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
4.) Neubeitretende Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats
nach Beitritt zum Verein.
5.) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern,
Jugendlichen, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu
erlassen.
6.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung


§ 6
Vorstand
1.) Der Vorstand besteht insgesamt aus neun Personen: dem (der) Vorsitzenden und
zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs weiteren
Vorstandsmitgliedern. Den weiteren Vorstandsmitgliedern werden durch Ihre Wahl
Positionen zugeordnet. Diese beschreiben lediglich die wesentliche Aufgabe
innerhalb des Vorstandes. Vergeben werden in der Regel die Positionen
Schriftführer/in, Kassenwart/in, Mitgliederverwaltung, Technik, Öffentlichkeitsarbeit
sowie Beisitzer.
2.) Der (Die) Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand
i.S. von § 26 BGB ( Vertretungsvorstand ). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den (die) Vorsitzende(n) allein oder durch die
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis
dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des (der)
Vorsitzenden tätig werden.
Arbeitnehmer(innen) des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes
sein.
Soweit es die Haushaltslage zuläßt, können bei Bedarf Vereinsämter entgeltlich
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt
werden. Hierüber beschließt der Vorstand.
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen benennen.
4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b.) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
c.) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes.
d.) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
e.) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5.) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mind. 3 Mitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder ein (eine)
stellvertretende(r) Vorsitzende(r), anwesend sind.
Die Einladung erfolgt durch den (die) Vorsitzende(n) oder bei dessen (deren)
Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden
oder bei dessen (deren) Abwesenheit die eines (einer) stellvertretenden
Vorsitzenden, der (die) die Vorstandssitzung leitet.
Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen sind.
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Fassung vom 03. Mai 2016
Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
6.) Bei Beschlussunfähigkeit muß der (die) Vorsitzende bzw. eine(r) der
Stellvertreter(innen) binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei
der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit
hinzuweisen.


§ 7
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
für folgende Angelegenheit:
a.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
b.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d.) Änderung der Satzung.
e.) Auflösung des Vereins.
f.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g.) Die Wahl von je drei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die
Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im laufenden Kalenderjahr
einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen
beschließt;
- 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt.
3.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-
Mehrheit zugelassen werden.

§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
2.) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.
3.) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt
eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist
unzulässig. Stimmenberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16.
Lebensjahres.
4.) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche
von 2/3 erforderlich.
5.) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung oder geheime Abstimmung.
6.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein
Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
7.) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8.) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Dabei
ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet der Versammlungsleiter
durch Ziehung eines Loses.


§ 9
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1.) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
2.) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
Vermögen
1.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2.) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 11
Vereinsauflösung
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2.) Die Liquidation des Vereins erfolgt gem. der gesetzlichen Regelungen § 48 BGB
durch den letzten amtierenden Vorstand. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nienburg/Weser, die es ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung des Sports zur Erhaltung des Freibades „Am Dobben“ zu
verwenden hat. Bei Schließung des Freibades „Am Dobben“ durch die Stadt
Nienburg/Weser fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Förderung karitativer und sozialer Zwecke in der Stadt Nienburg/Weser. Hierüber
entscheidet die Mitgliederversammlung.